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Vorratsdatenspeicherung – schon wieder?…

Am 16. Oktober 2015 hat die Deutsche Bundesregierung mal wieder ein sehr umstrittenes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durchgewunken, welches hoffentlich in den nächsten Monaten vom Bundesverfassungsgericht wieder einkassiert wird.

Unabhängig davon gilt allerdings nun zuerst einmal, dass solche Gesetze soweit möglich eingehalten werden müssen. Für Internet Service Provider bedeutet das eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten.

Wir Freifunker sind nach aktueller Gesetzeslage und dank Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht von der Vorratsdatenspeicherungspflicht meiner Meinung nach nicht betroffen, da – wenn überhaupt – nur zu “Teilnehmern” diese Daten gespeichert werden müssen. Per Definition im TKG sind Teilnehmer aber nur “jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;“. Da weder die WLAN-Routerbetreiber noch die Serverbetreiber/Unterstützer einen Vertrag mit den “Endnutzern” abgeschlossen hat, sondern die Netzzugangsbereitstellung nur eine Gefälligkeit ist, müssten wir mit der Vorratsdatenspeicherung nichts zu tun haben. Dies gilt allerdings nur solange das Picopeering Agreement eingehalten wird (-> Gefälligkeit).

Innerhalb der nächsten 18 Monate werden sich sicherlich viele Anwälte mit dem Thema befassen und detaillierte Stellungnahmen und Analysen veröffentlichen. Wir als Community sollten auf jeden Fall jegliche Möglichkeiten ausschöpfen um möglichst eine langfristige Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aus diversen Gründen zu erreichen. Siehe dazu auch http://freifunkstattangst.de.

Als nächstes steht leider auch noch immer die Neuregelung der WLAN-Störerhaftung an… (Hier droht aktuelle eine deutliche Verschlimmbesserung des Gesetzes, welches laut Politik “die Verbreitung von offenem WLAN unterstützen” soll – mit dem jetzigen Gesetzesentwurf würde genau das Gegenteil passieren).

Statement zu Störerhaftung und Strafverfolung

Da wir bereits mehrfach zum Thema Störerhaftung und Strafverfolung gefragt wurden, hier ein Statement:

Freifunk ist kein Anonymisierungsdienst und wir alle arbeitet im Rahmen unserer gesetzlichen Pflichten als Verein und Provider mit Strafverfolgungsbehörden zusammen. Dabei liegt allerdings der Fokus auf die Feststellung des eigentlichen Täters, nicht der stellvertreterischen Inpflichtnahme eigentlich unbeteiligter Dritter wie einzelner Anschlussinhaber. Wer anonymität im Internet sucht (z.B. als Nachrichtenreporter) sollte auf jeden Fall besser TOR oder ähnliche Anonymisierungsdienste verwenden. Als Exit-Zugang (Verbindung zwischen unserem Freifunk-Netz und dem Internet) verwenden wir ausschließlich Übergangspunkte in Deutschland und unterliegen somit auch den lokalen Gesetzen. Da an unseren Übergängen zum Internet immer ein Verein als Provider steht, und “Network Address Translation” angewendet wird gilt das Providerprivileg. Dieses Privileg befreit den Netzbetreiber (welcher selber nicht die Straftat begangen hat) von den zivilrechtlichen Konsequenzen der Taten seiner Nutzer. Dieses Privileg gilt analog auch bei Mobilfunkanbietern, welche natürlich nicht für die Straftaten ihrer Nutzer haften müssen.

Aus Datenschutzgründen speichern wir keinerlei Logfiles oder IP-Adressvergaben.